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Toni Behr
Maschinen & Apparatebau GmbH
Dornierstraße 13

82205 Gilching
Deutschland

Telefon: +49 8105 77288 0
Email: info@tonibehr.de
Website: www.tonibehr.de

Geschäftsführer: Anton Behr
Registergericht: Amtsgericht München
Registernummer: HRB 47699
Umsatzsteuer-ID: DE 129 480 612

Haftungshinweis
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Toni Behr Maschinen- und Apparatebau GmbH, Gräfelfing

  • § 1 Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des vorstehend genannten Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

  • § 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich das Unternehmen 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.
  2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn das Unternehmen insoweit sein Einverständnis erklärt hat. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
  3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechtschreibfehler, verpflichten das Unternehmen nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
  4. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Unternehmens dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt, noch in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
  • § 3 Preise und Preisänderungen
  1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist, ein.
  2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.
  3. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten und/oder tatsächlichen Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise des Unternehmens. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  • § 4 Lieferzeiten
  1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung des Unternehmers erfolgt ist.
  2. Das Unternehmen hat Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit seiner Lieferungen und Leistungen nur dann zu vertreten, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn die Hindernisse bei Lieferanten des Unternehmens oder derer Unterlieferanten eintreten. Dementsprechend bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Unternehmers vorbehalten. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Unternehmen beginnt.
  • § 5 Versand und Gefahrübergang
  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Unternehmens verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
  • § 6 Gewährleistung
  1. Ist die vom Unternehmen erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft und/oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmängel ein, darf das Unternehmen nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache  Nachbesserungen sind zulässig.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. Abnahme und beträgt sechs Monate, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist.
  3. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers derartige Mängel dem Unternehmen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch das Unternehmen bereit zu halten.
  4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
  5. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmens nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  7. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  8. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.
  9. Steht das Unternehmen dem Besteller über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zu Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung seines Produktes zur Verfügung, so haftet er gem. § 7 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
  • § 7 Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch das Unternehmen beruhen, sind sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte ( ProdHaftG ) bleiben unberührt.

  • § 8 Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmen aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich das Unternehmen das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
  2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an das Unternehmen abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an das Unternehmen ab, das die Abtretung wiederum annimmt.
  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für das Unternehmen unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht dem Unternehmen gehörenden Waren steht dem Unternehmen der dabei entstandene Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmen im Verhältnis des Faktorenwertes oder verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dieses unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in Ziff. 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind.
  5. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an das Unternehmen ab. Dieses nimmt die Abtretung an.
  6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an das Unternehmen ab. Dieses nimmt die Abtretung an.
  7. Wenn der Wert der für das Unternehmen nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmers – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist das Unternehmen auf Verlangen der Besteller zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet
  8. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich und/oder wirkt er in unzuverlässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, kann das Unternehmen unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat das Unternehmen die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die dem Verbraucherkreditgesetz unterliegt.
  • § 9 Zahlung
  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Unternehmens nach Rechnungsstellung ohne Abzug sofort zahlbar. Bei Lieferung im Gesamtwert unter Euro 1.000,00 liefert das Unternehmen per Nachnahme zzgl. Fracht und Verpackung.
  2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich das Unternehmen ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort zur Zahlung fällig.
  3. Wenn dem Unternehmen Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, ist das Unternehmen berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn es Schecks angenommen hat. Zudem ist das Unternehmen in diesem Fall berechtigt, Vorrauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  4. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist das Unternehmen auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
  5. Das Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Das Unternehmen wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist das Unternehmen berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist das Unternehmen berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen. Bei Verbrauchern betragen die Verzugszinsen  5 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, im übrigen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens des Unternehmens bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.
  7. Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder vom Unternehmen nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.
  • § 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand & Teilnichtigkeit
  1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmen und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Unternehmens ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Besteller nicht berührt.